BITRADYX CLUB · SATZUNG
Satzung des Bitradyx Clubs — nicht eingetragener Verein mit Sitz in Dreieich. Der gemeinsame Rahmen für Wissen, Austausch und nachvollziehbare Vereinsarbeit.
Entwurf zur Beschlussfassung. Diese Fassung dokumentiert noch keine Gründung oder wirksame Satzungsänderung. Anlagekapital und Vermögensverwaltung sind nicht Gegenstand dieses Dokuments.
Der Verein führt den Namen Bitradyx Club und hat seinen Sitz in Dreieich, Deutschland.
Er ist ein nicht in das Vereinsregister eingetragener Verein ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 54 BGB. Eine Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft werden nicht angestrebt. Der Verein verwendet den Zusatz „e. V.“ nicht.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Austausch über Kryptomärkte, digitale Vermögenswerte, Marktanalyse, Handelsstrategien und den verantwortungsvollen Umgang mit Risiken.
Der Zweck wird insbesondere durch Wissensaustausch, Diskussionsveranstaltungen, Lernangebote, Marktbeobachtung, die Bereitstellung analytischer Informationen und die Dokumentation von Strategien verwirklicht.
Der Verein ist auf diese gemeinschaftlichen Zwecke und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Hauptzweck ausgerichtet. Eine steuerliche Gemeinnützigkeit wird nicht beansprucht. Vereinsmittel dienen der Erfüllung des Vereinszwecks und der hierfür erforderlichen Organisation und Infrastruktur.
Die Vault Area ist ein Bereich des Clubs für die Erläuterung von Strategien, Regeln, Risiken und dokumentierten Positionen. Sie dient ausschließlich der Information und dem Austausch.
Auf Grundlage dieser Satzung nimmt der Verein kein Anlagekapital von Mitgliedern entgegen, bündelt kein Kapital für gemeinsame Investments, verwahrt keine Vermögenswerte von Mitgliedern und führt keine Geschäfte auf deren Konten oder für deren Rechnung aus.
Die Satzung erteilt weder dem Vorstand noch anderen Personen ein Mandat zur Vermögensverwaltung. Mitglieder treffen eigene Anlageentscheidungen und führen eigene Geschäfte selbst aus. Gewinne oder bestimmte Ergebnisse werden nicht zugesichert.
Eine spätere Aufnahme von Tätigkeiten außerhalb dieser Abgrenzung setzt die vorherige Prüfung ihrer rechtlichen Zulässigkeit, gegebenenfalls erforderliche Zulassungen sowie die erforderlichen Beschlüsse und eigenständigen Vereinbarungen voraus. Sie wird durch diese Satzung nicht vorweggenommen.
Mitglied können volljährige natürliche Personen werden, die den Vereinszweck und diese Satzung anerkennen.
Der Aufnahmeantrag ist in Textform, insbesondere über das Registrierungsformular oder per E-Mail, zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung und dem darin mitgeteilten Beginn.
Eine Registrierung oder Zahlung allein ersetzt die Aufnahmeentscheidung nicht. Wird ein Antrag abgelehnt, werden bereits gezahlte Beiträge für die beantragte Mitgliedschaft zurückerstattet.
Mitgliedschaft und Beitragsperiode werden für drei oder zwölf Monate vereinbart. Abweichende zeitlich begrenzte Zugänge aufgrund eines Gutscheins oder einer Beitragsbefreiung sind nach Maßgabe der Beitragsordnung möglich.
Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und das Recht, Anträge zu stellen, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die für seine Mitgliedschaft vorgesehenen Informationen zu nutzen.
Mitglieder haben Anspruch auf Einsicht in das Beschlussprotokoll und den jährlichen Tätigkeits- und Finanzbericht. Personenbezogene Daten anderer Personen und berechtigte Geheimhaltungsinteressen sind dabei zu schützen.
Mitglieder unterstützen den Vereinszweck, beachten die Satzung und wirksam beschlossene Ordnungen, leisten fällige Beiträge und halten ihre Kontaktdaten aktuell.
Zugänge sind persönlich. Die unbefugte Weitergabe geschützter Clubinhalte, Spam, Täuschung, Bedrohungen und diskriminierende Äußerungen sind nicht gestattet. Gesetzlich zulässige Nutzungen bleiben unberührt.
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die anfänglichen Beitragssätze betragen 150 EUR für drei Monate und 500 EUR für zwölf Monate. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, die insbesondere Fälligkeit, Zahlungsarten, Beitragsbefreiungen, Gutscheine und mögliche Erstattungen regelt.
Änderungen der Beitragssätze gelten nur für künftig beginnende Beitragsperioden und werden vor deren Vereinbarung mitgeteilt. Für bereits bestätigte Perioden gelten die vereinbarten Beiträge.
Die Beitragsordnung kann gleichwertige Zahlungen in Kryptowährungen sowie zeitlich begrenzte Beitragsbefreiungen für Partnergutscheine und nachgewiesene UNITF-Bestände vorsehen. Daraus entstehen keine Beteiligungs-, Gewinn- oder Rückzahlungsansprüche auf ein Anlagevermögen.
Zusätzliche freiwillige Zuwendungen sind möglich. Sie begründen keine zusätzlichen Stimmrechte und sind vom Pflichtbeitrag getrennt auszuweisen. Der Verein stellt keine steuerlichen Zuwendungsbestätigungen aus.
Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf des bestätigten Mitgliedschaftszeitraums, Austritt, Tod oder Ausschluss. Sie verlängert sich nicht automatisch.
Eine erneute Beitragsperiode setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus. Ein vorheriger Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gegenüber dem Vorstand möglich. Das Recht zur Beendigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Beitragsabrechnung und mögliche Erstattungen richten sich nach der Beitragsordnung und zwingendem Recht. Eine Rückzahlung von Anlagekapital ist nicht Gegenstand dieser Satzung, da der Verein kein solches Kapital entgegennimmt.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, bei Betrug oder bei erheblicher Schädigung des Vereins oder anderer Mitglieder.
Vor der Entscheidung ist das Mitglied über die Vorwürfe zu informieren und erhält mindestens 14 Tage Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit angemessen, soll eine Abmahnung vorausgehen.
Der Vorstand entscheidet mit Begründung in Textform. Innerhalb eines Monats nach Zugang kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen. Der Vorstand beruft diese zur Entscheidung innerhalb von drei Monaten ein. Bis zur Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft bestehen; bei konkreten Sicherheitsrisiken können einzelne Zugänge vorübergehend gesperrt werden.
Ist der Vorstand selbst betroffen oder wegen eines Interessenkonflikts von der Entscheidung ausgeschlossen, entscheidet die Mitgliederversammlung unmittelbar.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus einer Person. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt, sofern er sein Amt nicht zuvor niederlegt oder abberufen wird.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um, verwaltet die Vereinsmittel, organisiert die Angebote und berichtet über seine Tätigkeit.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand jederzeit abberufen und einen Nachfolger wählen. Der erste Vorstand wird in der Gründungsversammlung gewählt; die Wahl wird im Gründungsprotokoll dokumentiert.
Der Vorstand kann für seine Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Erforderliche und nachgewiesene Auslagen können erstattet werden.
Eine Vergütung, ihr Umfang und die Vertragsbedingungen bedürfen vor Beginn der vergüteten Tätigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist bei Beschlüssen über eigene Verträge, eigene Vergütung und eigene Entlastung nicht stimmberechtigt.
Verträge mit dem Vorstand, mit W&F Consulting oder anderen mit dem Vorstand verbundenen Anbietern werden transparent offengelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Der Abschluss auf Vereinsseite erfolgt durch ein hierfür gesondert bevollmächtigtes, nicht betroffenes Mitglied. Der Vorstand schließt den Vertrag nicht auf beiden Seiten ab.
Vereinsvermögen und die Mittel von W&F Consulting oder anderen Auftragnehmern sind getrennt zu führen. Die Beauftragung eines Dienstleisters macht diesen nicht zum Eigentümer des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie entscheidet insbesondere über die Wahl und Abberufung des Vorstands, dessen Vergütung und Entlastung, den Finanzbericht, die Beitragsordnung, Satzungsänderungen und die Auflösung.
Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage vorher in Textform an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse ein. Die Einladung enthält Zeitpunkt, Ort beziehungsweise Zugangsdaten und die Tagesordnung.
Versammlungen können in Präsenz, hybrid oder vollständig virtuell durchgeführt werden. Bei elektronischer Teilnahme muss die Einladung erläutern, wie Teilnahme, Wortmeldungen und Abstimmungen möglich sind.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht, entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlüsse können nur zu Gegenständen gefasst werden, die in der Einladung hinreichend bezeichnet wurden. Über die Versammlung wird ein Protokoll mit den Beschlüssen und Abstimmungsergebnissen erstellt und von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person bestätigt.
Außerhalb einer Versammlung kann ein Beschluss gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder dem konkreten Beschluss in Textform zustimmen. Gesetzliche Stimmverbote bleiben unberührt.
Vereinsmittel dürfen für den Vereinszweck und angemessene damit verbundene Kosten eingesetzt werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnausschüttungen aufgrund ihrer Mitgliedschaft.
Der Vorstand führt nachvollziehbare Aufzeichnungen über Einnahmen, Ausgaben und das Vereinsvermögen und legt jährlich einen Finanzbericht vor.
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre mindestens eine kassenprüfende Person, die nicht dem Vorstand angehört und nicht die zu prüfenden Vorgänge verantwortet hat. Sie prüft die Aufzeichnungen und berichtet der Mitgliederversammlung.
Eine Entlastung des Vorstands setzt die Vorlage des Tätigkeits- und Finanzberichts und des Prüfberichts voraus.
Personenbezogene Daten werden nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für die Vereinsorganisation, Kommunikation und Bereitstellung der Angebote verarbeitet. Einzelheiten werden in der für den Verein geltenden Datenschutzerklärung beschrieben.
Die Rechte betroffener Personen und die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt. Insbesondere enthält diese Satzung keinen pauschalen Ausschluss der persönlichen Haftung handelnder Personen nach § 54 Abs. 2 BGB.
Marktinformationen und dokumentierte Ergebnisse sind keine Garantie zukünftiger Ergebnisse. Mitglieder bleiben für eigene Anlageentscheidungen verantwortlich.
Satzungsänderungen erfordern drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen. Der geplante Änderungstext ist mit der Einladung mitzuteilen.
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder; die Zustimmung nicht teilnehmender Mitglieder ist in Textform einzuholen.
Die Auflösung erfordert drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Diese bestimmt die liquidierende Person und die Verwendung eines nach Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens im Rahmen des geltenden Rechts. Ein automatischer Vermögensanfall an den Vorstand oder W&F Consulting ist nicht vorgesehen.
Diese Satzung tritt mit ihrer wirksamen Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft. Das tatsächliche Beschlussdatum, die Gründungsmitglieder und die Wahl des ersten Vorstands werden im Gründungsprotokoll festgehalten.
Besteht der Verein bereits, ist dieses Dokument als Satzungsänderung nach den bislang geltenden Regeln zu beschließen. Es ersetzt eine bestehende Satzung nicht allein durch Veröffentlichung auf der Website.
Entwurfsstand: 14. Oktober 2026. Die Beschlussfassung ist in dieser Fassung noch nicht dokumentiert.